Leiharbeit - Gegen den Niedriglohn per Tarifvertrag!
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Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestimmt die Rechtsgrundlagen der Leiharbeitsverhältnisse und des Umganges mit solcherart Beschäftigten.
Der § 1 macht die Tätigkeit als Verleiher (Leiharbeitsfirma) erlaubnispflichtig. Im § 3 werden die Rechtsgründe der Erlaubnisversagung oder des Erlaubnisentzuges gegenüber Leiharbeitsfirmen aufgeführt.
Eine der wichtigsten Bestimmungen des § 3 setzt die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen der Leiharbeiter fest; sie sollen denen entsprechen, wie sie vergleichbaren Werktätigen beim Entleiher gewährt werden (allgemein „equal pay“ genannt). Dies allerdings nur, wenn die Leiharbeitsfirma an keinen eigenen Tarifvertrag gebunden ist („Tarifvertragsvorbehalt“).
Und hier beginnt das üble Spiel. Praktisch alle Leiharbeitsfirmen sind tarifgebunden, allerdings an Tarifverträge mit weit schlechteren Bedingungen für die beschäftigten Leiharbeitskräfte als sie die Entleiher ihren eigenen Beschäftigten gewähren. Das gilt keineswegs allein für das Arbeitsentgelt.
Dieser gesetzliche Verweis auf gegebenenfalls abweichende Arbeitsbedingungen und -entgelte tarifgebundener Leiharbeitsfirmen ist das Einfallstor für schlimmste Diskriminierungen und Benachteiligungen der Leiharbeitsbeschäftigten. Dieses Einfallstor muß geschlossen werden. Gleicher Lohn bei gleicher Arbeit und gleicher Leistung muß die Devise sein!
Dazu ist nötig:
1. Die nächstmögliche und ersatzlose Kündigung aller Tarifverträge der DGB-Einzelgewerkschaften mit den Verbänden der Zeitarbeitsfirmen. Anscheinend möchten hier manche Gewerkschaftsführer andere Wege gehen und eventuell nach den Tarifvertragskündigungen lediglich neue Tarifverträge aushandeln.
Dies ist im Interesse aller Beschäftigten entschieden abzulehnen, denn andernfalls werden weiterhin die Leiharbeiter ausgenutzt und ausgespielt gegen im Entleihbetrieb ständig Beschäftigte – mit den wohlbekannten Folgen für beide Beschäftigtengruppen: wechselseitiger Lohndruck und nicht selten sogar -abbau. Das schadet allen Lohnabhängigen gemeinsam. Stattdessen muß gleicher Lohn bei gleicher Arbeit und gleicher Leistung durchgesetzt werden.
2. Alle DGB-Einzelgewerkschaften sowie der DGB selber sollen alle ihre Organisations- und sonstigen Möglichkeiten nutzen und sind in allen ihren Gliederungen nachdrücklich aufzufordern, die Entscheidungsverantwortlichen in Bundestag und Regierung zur Entfernung des Tarifvertragsvorbehaltes aus dem AÜG zu veranlassen, um endlich gleiche Bezahlung und überhaupt Gleichbehandlung vergleichbarer Beschäftigter näher zu kommen.
3. Das ABSP schließt sich allen gesellschaftlichen und insbesondere gewerkschaftlichen Aktivitäten in dieser Richtung an.
Nachfolgend die einschlägigen Gesetzestexte für alle jene, die es ganz genau wissen wollen:
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. ...
§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
...
3.
dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, ...
Bringe über Deine Gewerkschaftsgliederung eine Resolution an den DGB-Bundesvorstand in Gang, damit diese Tarifverträge ersatzlos gekündigt werden! Außerdem soll der DGB-Bundesvorstand die Bundesregierung auffordern, den Tarifvertragsvorbehalt aus dem AüG zu streichen.
Teile uns bitte mit, wenn eine solche Resolution in Gang gesetzt wurde!
Unterstütze auf jeden Fall den Aufruf des Stuttgarter Krisenbündnisses!